![Gaszähler der SWO Netz GmbH](https://media.stadtwerke-osnabrueck.de/bdb0948c5f2f08c2bf790d179cf42cba/35a55c620d2cadeb/922111bb9b55/v/b0c00a0a6339/Gaszaehler-SWO-Netz.jpg)
Damit alles richtig läuft
Zählerbefundprüfung
Jeder Kunde und jede Kundin im Netzgebiet der SWO Netz GmbH kann mit begründetem Interesse an der Messrichtigkeit seiner/ihrer Messeinrichtung im Strom-, Gas- oder Wassernetz eine amtliche Befundprüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach § 40 Abs. 3 MessEG verlangen.
Hier bekommen Sie die Informationen zur Befundprüfung von
Befundprüfung Stromzähler
Es steht es Ihnen frei zur Wahl, bei welcher Prüfstelle Sie den Antrag stellen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie nach § 8 Abs. 2 StromGVV verpflichtet sind, uns mit Antragsstellung zu benachrichtigen, falls Sie den Antrag auf Prüfung nicht bei uns einreichen.
Die Befundprüfung für das Stromnetz umfasst:
- die Prüfung auf Einhaltung der Bauvorschriften, der Mess- und Eichverordnung und der Zulassungen (Beschaffenheitsprüfung)
- die Prüfung der messtechnischen Eigenschaften (messtechnische Prüfung)
- die Prüfung der Isolierung (bei Elektrizitätszählern und Messwandler)
Befundprüfung Erdgaszähler
![Gaszähler der SWO Netz GmbH](https://media.stadtwerke-osnabrueck.de/bdb0948c5f2f08c2bf790d179cf42cba/35a55c620d2cadeb/922111bb9b55/v/fc78ce735292/Gaszaehler-SWO-Netz.jpg)
Sie können frei entscheiden, bei welcher Prüfstelle Sie den Antrag stellen. Beachten Sie bitte, dass Sie nach § 8 Abs. 2 GasGVV verpflichtet sind, uns mit Antragsstellung zu benachrichtigen, falls Sie den Antrag auf Prüfung nicht bei uns einreichen.
Die Befundprüfung für das Gasnetz umfasst:
- die Prüfung auf Einhaltung der Bauvorschriften, der Mess- und Eichverordnung und der Zulassungen (Beschaffenheitsprüfung),
- die Prüfung der messtechnischen Eigenschaften (messtechnische Prüfung) und
- die Prüfung der Isolierung (bei Elektrizitätszählern und Messwandler
)
Befundprüfung Wasserzähler
Sie können die Prüfstelle selbst wählen, bei der Sie den Antrag stellen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie nach § 19 Abs. 1 und 2 AVBWasserV verpflichtet sind, uns zu benachrichtigen, falls Sie den Antrag auf Prüfung nicht bei uns einreichen.
Die Befundprüfung im Wassernetz umfasst:
- die Prüfung auf Einhaltung der Bauvorschriften, der Mess- und Eichverordnung und der Zulassungen (Beschaffenheitsprüfung),
- die Prüfung der messtechnischen Eigenschaften (messtechnische Prüfung) und
- die Prüfung der Isolierung (bei Elektrizitätszählern und Messwandler)