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Gasflamme auf einem Kochfeld

Außerbetriebnahme des Netzanschlusses

Sie benötigen Ihren Strom-, Gas-, Wasser- oder Glasfaseranschluss nicht mehr und möchten diesen dauerhaft außer Betrieb nehmen?

Über die Trennung des Netzanschlusses können Sie die Stilllegung Ihres Anschlusses bei uns beantragen. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zum Ablauf, den Voraussetzungen und den nächsten Schritten.

So sorgen wir gemeinsam für eine sichere und fachgerechte Trennung Ihres Netzanschlusses.

Antrag einfach online ausfüllen

Antrag zur Trennung des Netzanschlusses

Beantragen Sie die dauerhafte Trennung Ihres Netzanschlusses schnell und unkompliziert über unser Netzportal. Die Trennung ist sinnvoll, wenn ein Anschluss künftig nicht mehr benötigt wird. Nach Eingang Ihres Antrags prüfen wir die Rahmenbedingungen und informieren Sie über die nächsten Schritte.

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Mitarbeiter der SWO Netz stehen vor einem Bildschirm

Trennung des Netzanschlusses einfach online beantragen!

Fragen und Antworten

Netzanschlusstrennung

Warum trennt man Netzanschlüsse?

Wird ein Gebäude dauerhaft nicht mehr genutzt, abgerissen oder ein bestehender Anschluss endgültig nicht mehr benötigt, kann der Netzanschluss vom öffentlichen Versorgungsnetz getrennt werden.

Bei einer Trennung wird die Anschlussleitung im Rahmen einer Tiefbaumaßnahme dauerhaft vom Netz getrennt. Der Anschluss steht anschließend nicht mehr zur Verfügung und kann nur durch die Herstellung eines neuen Netzanschlusses wieder genutzt werden.

Wann sollte ein Netzanschluss getrennt werden?

Eine Trennung ist sinnvoll, wenn ein Anschluss dauerhaft nicht mehr benötigt wird, beispielsweise bei einem Gebäudeabriss oder wenn eine zukünftige Nutzung des Anschlusses ausgeschlossen ist. Soll der Anschluss lediglich vorübergehend nicht genutzt werden, kann stattdessen eine Außerbetriebnahme die passende Lösung sein. Dabei bleibt der Netzanschluss erhalten und kann zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Betrieb genommen werden.

Wann ist die Trennung meines Gasanschlusses sinnvoll?

Eine Trennung des Gasanschlusses kann sinnvoll sein, wenn Sie Ihre Heizungsanlage dauerhaft auf eine Wärmepumpe oder eine andere Heiztechnologie umstellen und künftig kein Erdgas mehr benötigen.

Muss ein Netzanschluss bei einem Gebäudeabriss getrennt werden?

Ja. Wenn ein Gebäude abgerissen wird, müssen bestehende Netzanschlüsse vor Beginn der Abrissarbeiten fachgerecht vom jeweiligen Versorgungsnetz getrennt werden. Dies dient der Sicherheit und verhindert Schäden an den Versorgungsleitungen.

Müssen Bauistrom- und Bauwasseranschlüsse auch getrennt werden?

Wird ein Baustrom- oder Bauwasseranschluss nicht mehr benötigt, sollte dieser zurückgebaut werden. Dazu werden die entsprechenden Einrichtungen, wie beispielsweise Anschlusssäulen, Zähleranlagen oder Schächte, entfernt. Der Antrag zur Trennung dieser Anschlüsse muss in unserem Netzportal erfolgen.

Wie kann ich die Trennung meines Netzanschlusses beantragen?

Die Beantragung erfolgt bequem über unser Netzportal. Dort können Sie die Trennung Ihres Netzanschlusses online beauftragen und die erforderlichen Angaben hinterlegen.

Kann ich die Trennung selbst beantragen oder benötige ich einen Fachbetrieb?

Die Trennung eines Netzanschlusses kann grundsätzlich auch direkt durch Sie als Eigentümerin oder Eigentümer bzw. Anschlussnehmerin oder Anschlussnehmer über das Netzportal beantragt werden. Ein Fachbetrieb ist für die Antragstellung nicht erforderlich.

Welche Netzanschlüsse können getrennt werden?

Über das Netzportal können Trennungen für Strom-, Gas-, Wasser- und Glasfaseranschlüsse beantragt werden. Ob in Ihrem Fall weitere Voraussetzungen zu beachten sind, prüfen wir nach Eingang Ihres Antrags.

Warum werden in den Antragsunterlagen mögliche Kosten für die Trennung eines Gasanschlusses genannt, obwohl derzeit keine Rechnung erfolgt?

Aktuell berechnen wir die Kosten für die Trennung eines Gasanschlusses in bestimmten Fällen nicht. Hintergrund ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, das die Kostenübernahme durch Anschlussnehmende betrifft.

Da das Verfahren derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig ist, kann sich die rechtliche Bewertung künftig ändern. Sollte das Revisionsurteil eine Kostenweitergabe an Anschlussnehmende zulassen, behalten wir uns vor, die Kosten nachträglich in Rechnung zu stellen.

Aus diesem Grund weisen wir in den Antragsunterlagen vorsorglich auf möglicherweise anfallende Kosten hin. Die dort genannten Beträge dienen aktuell lediglich als Hinweis und werden zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgerechnet. Eine spätere Berechnung bleibt jedoch abhängig von der weiteren rechtlichen Entwicklung möglich.

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