§ 42c EnWG
Erneuerbare Energie gemeinsam nutzen
Unter Energy Sharing versteht man die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energieanlagen innerhalb einer sogenannten Energiegemeinschaft. Dabei wird der erzeugte Strom nicht ausschließlich vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht, sondern kann anteilig weiteren Mitgliedern einer Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden. Häufig stammen die Strommengen aus Photovoltaik-, Windkraft- oder anderen erneuerbaren Erzeugungsanlagen.
Beim Energy Sharing wird der Strom über das öffentliche Netz geliefert, da er nicht im selben Haus erzeugt und verbraucht wird.
Wichtig: Energy Sharing ersetzt nicht die Stromversorgung durch einen Energieversorger. Die Teilnehmenden bleiben weiterhin an das öffentliche Stromnetz angeschlossen und beziehen zusätzlichen Strom aus dem Netz, wenn die gemeinschaftlich erzeugte Energie nicht ausreicht.
Was ist was?
Wichtige Begriffe auf einen Blick
Sharing-Lieferant
Der Sharing-Lieferant betreibt eine EEG-Anlage (z. B. Photovoltaikanlagen) bzw. einen Speicher und liefert Strom, den er selbst nicht benötigt, an Sharing-Abnehmer. Zwischen Lieferant und Abnehmer muss ein Vertrag über die gemeinsam Nutzung geschlossen werden. Der Sharing-Lieferant muss den Kriterien nach § 42c Abs. 1 Nr. 1 EnWG entsprechen und der Betrieb der Anlage darf weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbstständigen beruflichen Tätigkeit dienen.
Sharing-Abnehmer
Sharing-Abnehmer nutzen den zur Verfügung gestellten Strom des Sharing-Lieferanten. Meistens übersteigt der Bedarf die Sharing-Liefermenge, daher bezieht der Abnehmer zusätzlich sogenannten Reststrom über einen weiteren Lieferanten seiner Wahl.
Sharing-Dienstleister
Der Sharing-Lieferant kann für die Abwicklung des Energy Sharing einen Sharing-Dienstleister beauftragen. Dieser Dienstleister ist meist ein Direktvermarkter und kümmert sich um die Abnahme und Bilanzierung der gesamten EE-Einspeisung ins Netz. Der Dienstleister kann auch weitere Aufgaben übernehmen, wie beispielsweise die ergänzende Reststrom-Lieferung.
Reststrom-Lieferant
Der Reststrom-Lieferant liefert ergänzend die Strommenge, die der Sharing-Abnehmer nicht vom Sharing-Lieferanten erhält.
Beispiel für eine mögliche Abwicklung
Dienstleistungs-Modell
Hinweise zur Umsetzung von Energy Sharing
Die Bundesnetzagentur empfiehlt die Umsetzung von Energy Sharing über einen entsprechenden Dienstleister, welcher die energiewirtschaftliche Abwicklung sicherstellt und die erforderlichen Absprachen mit dem Netzbetreiber treffen kann.