Photovoltaikanlage auf einem Dach

Ü20 Erzeugungsanlage

Post-EEG-PV-Anlagen

Allgemein 

Das Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EEG) trat im Jahr 2000 in Kraft. Darin ist die Einspeisevergütung für Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) für eine Frist von 20 Jahren festgelegt. Konkret bedeutet dies, dass mit dem Stichtag am 31.12.2020 die ersten sogenannten „Post-EEG-Anlagen“ aus der EEG-Förderung herausgefallen sind. Mit dem kommenden Jahreswechsel werden weitere Anlagen folgen. Die ersten PV-Anlagen mit einer Einspeisevergütung im Rahmen des EEG wurden nicht für den Eigenverbrauch ausgelegt. Dennoch ist ihre Einbindung in die elektrische Gebäudeinstallation und die damit verbundene Eigenstromnutzung prinzipiell möglich.

EEG-Förderung

Die Förderung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) läuft 20 Jahre nach Inbetriebnahme zum Kalenderjahresende aus. Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt gibt es eine Auffangvergütung (insbesondere §§19-23 EEG). Die Auffangvergütung entspricht der Höhe des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes abzüglich der Vermarktungskosten. Diese werden jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt. Für 2021 wurden vom Gesetzgeber 0,4 ct/kWh als Vermarktungskosten festgelegt. Der Jahresmarktwert wird im ersten Quartal des Folgejahres veröffentlicht. Für 2020 betrug der Jahresmarktwert Solar beispielsweise 2,458 ct/kWh. Für 2021 wird der Wert deutlich höher liegen. Die Regelungen zur Auffangvergütung sind bis zum 31.12.2027 befristet. Es besteht somit eine Lösung für die Folgejahre, mit der weiterhin nach bestehenden Messkonzepten eingespeist werden kann.

Die Zuordnung der Anlagen zur Auffangvergütung erfolgt von uns automatisch. Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt weiter zum Kalenderjahr. Aufgrund der geringen Beträge verzichten wir jedoch auf unterjährige Abschlagszahlungen. Diese können aber individuell mit uns vereinbart werden.                                                                                                                                                                                                Rechtzeitig vor Ende der Förderung kommen wir mit weiteren Informationen und einem Einspeisevertrag für die Auffangvergütung auf Sie zu.



  • Änderung des Messkonzepts (z.B.: Wechsel von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung) um die Energie vorrangig selbst zu nutzen. Für den Überschuss erhalten die Kundinnen und Kunden dann die marktübliche Vergütung. Dafür ist allerdings ein technischer Umbau des aktuellen Messkonzeptes notwendig. Hierzu muss die Elektroanlage von einem Elektroinstallateur geändert werden. 


  • Verzicht auf die gesetzliche Vergütung und Abschluss eines Direktvermarktungsvertrages mit einem Energielieferanten, der die eingespeiste Energie von Ihnen abnimmt und vergütet. Dies ist i.d.R. nur als Volleinspeisung möglich, da das Konzept für die Überschusseinspeisung eine Viertelstunden Lastgangmessung voraussetzt, die sich aufgrund der Kosten erst bei größeren Einspeisemengen rechnet. Für Anlagen > 100 KW ist die Direktvermarktung verpflichtend.         

Alle notwendigen Änderungen sind mit Ihrem Elektroinstallateur zu besprechen. Der Elektroinstallateur kann die Änderungen auf unserem Kundenmarktplatz anmelden. 





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