Digitalisierung der Energiewende
Neu: Separate Rechnungen für digitale Stromzähler
Deutschlandweit sollen bis 2032 schrittweise alle analogen Stromzähler durch digitale Stromzähler abgelöst werden – so hat es der Gesetzgeber im „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“, kurz GDEW, vorgegeben.
In diesem Zuge gibt es auch Veränderungen bei dem Betrieb und der Abrechnung dieser digitalen Stromzähler: Wir als Messstellenbetreiber sind auf Grundlage des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) verpflichtet, eine Rechnung für den Betrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen zu stellen. In den meisten Fällen läuft die Abrechnung in Form eines kombinierten Stromvertrages über Ihren Stromlieferanten. Wenn Ihr Lieferant keinen Messstellenvertrag mit uns abgeschlossen hat, erhalten Sie die Abrechnung von uns.
Alle Fragen und Antworten
Der Messstellenbetreiber ist verantwortlich für den Ein- und Ausbau, den Betrieb sowie die Wartung von Messstellen, also Zählern. Meist ist der Netzbetreiber vor Ort der Messstellenbetreiber.
In unserem Netzgebiet übernehmen wir, die SWO Netz GmbH, die Verantwortung und damit die Grundzuständigkeit für alle Messstellen, soweit Sie als Anschlussnehmerinnen und Anschlussnehmer keinen anderen Messstellenbetreiber gewählt und beauftragt haben.
Die Kosten für den Betrieb des Zählers werden grundsätzlich von den Kunden getragen. Das war auch schon in der Vergangenheit der Fall. Zuvor wurden diese Kosten allerdings immer von Ihrem Energieversorger im Rahmen der Netzkosten abgerechnet. In den meisten Fällen läuft die Abrechnung weiterhin in Form eines kombinierten Stromvertrages über Ihren Stromlieferanten.
Das ist abhängig von Ihrem Energieversorger. Wenn dieser einen Vertrag mit uns als Messstellenbetreiber abgeschlossen hat, übernimmt er weiterhin die Abrechnung und Sie zahlen die Kosten für den Betrieb im Rahmen Ihrer jährlichen Stromrechnung.
Hat Ihr Lieferant keine Vereinbarung mit uns geschlossen, erhalten Sie ab sofort einmal jährlich eine Rechnung von uns für den Betrieb Ihrer modernen Messeinrichtung bzw. ihre intelligenten Messsystems.
Ja. Laut Messstellenbetriebsgesetz haben Sie die Möglichkeit, den Messstellenbetreiber frei zu wählen.
Jährlich darf der Betrieb einer modernen Messeinrichtung mit maximal 20 Euro brutto abgerechnet werden. Die Kosten sind gesetzlich gedeckelt für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Die Kosten für ein intelligentes Messsystem hängen vom Jahresverbrauch bzw. der erzeugten Leistung ab. Unser gültiges Preisblatt finden Sie hier: Zum Preisblatt